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Abfallentsorgung im Krankenhaus - Wohin mit dem Abfall?

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes und der Forschung (z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Zahn-/ Arztpraxen, Apotheken, Labore etc.) stehen häufig vor der Herausforderung rechtliche Regularien bezüglich der Abfallentsorgung in ihr internes Hygienemanagement zu integrieren. Die Entsorgung der entstandenen Abfälle bedarf einer gut durchdachten Logistik. Neben der Kategorisierung der jeweiligen Abfallarten nach den allgemein gültigen Abfallschlüsseln der Gruppe 18 01 (Abfälle aus Geburtenhilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen) liegt es im Ermessen der jeweiligen Einrichtung die gestellten Anforderungen maßgebender Richtlinien bestmöglich umzusetzen. Dazu ist es von Vorteil Zugang zu einem leicht anzuwendenden Abfallentsorgungssystem zu haben.

Abfallbehälter Septophag® mit Septobag für bessere Abfallhygiene

Abfallentsorgungskette

Für welchen Abfall kann der Septophag® verwendet werden?

Generell für jeglichen Abfall der bei der allgemeinen Patientenversorgung entsteht (AS 18 01 004: z.B. Wund- und Gipsverbände, Windeln, Einwegkleidung etc.) von welchem keine infektiöse Gefahr, jedoch eine Geruchsentwicklung ausgehen kann. Zudem können in den Septobag-Einwegbeuteln auch Abfälle entsorgt werden, welche durch potentielle Krankheitserreger kontaminiert wurden (AS 18 01 003*: z.B. Abfall mit erregerhaltigem Blut/Sekret/Exkret, mikrobiologische Kulturen,  etc.) und in Folge dessen aus infektionspräventiver Sicht einer gesonderten Handhabe bedürfen. Aus Kundenbefragungen wissen wir, dass einige Nutzer des Septophags  diesen ebenfalls zur Entsorgung von Abfällen aus der Onkologie oder Pneumologie verwenden. So werden beispielsweise Verbrauchsmaterial in der Patientenversorgung welches geringfügig mit Zytostatika belastet ist sowie Einwegzubehör aus der Intensivbeatmung in den Septobags versiegelt.

Warum stellt der Septophag® eine sinnvolle Lösung dar?

Abfallsammler Septophag

Abfallsammler Septophag® (22L/36L): durch seine integrierte Verschweißautomatik werden die verwendeten Septobag-Einwegbeutel flüssigkeits-, bakterien- und geruchsdicht versiegelt.

Sobald die dem Septophag® zugehörigen Septobag-Einwegbeutel befüllt sind, werden diese mit der Verschweißautomatik versiegelt. So wird ein Austreten von Gerüchen oder Flüssigkeiten verhindert.

Gerade die Entsorgung infektiöser Abfälle erfordert spezielle Vorkehrungen. So müssen diese in einem extra gekennzeichneten Einwegbehältnis rechtskonform entsorgt werden. Um die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, sollte kein Infektionspotential von diesen mehr ausgehen. Nicht überall kann eine entsprechende Desinfektion der Einwegbehältnisse gewährleistet werden.

Mit Hilfe der Septobag-Einwegbeuteln wird sich das Prinzip des Mehrfachverpackens zu Nutze gemacht. Der gekennzeichnete Einwegbehälter dient dann z.B. als Sammelbehälter bzw. Umverpackung der einzelnen mit infektiösem Abfall gefüllten Septobag–Einwegbeuteln. Die Gefahr einer potentiellen Kontamination der Außenseite des Einwegbehälters wird verringert, da dieser außerhalb der Gefahrenzone bereitgestellt werden kann. Im Anschluss erfolgt beispielsweise der Transport in die Zwischenlagerung.

Covid-19 - Möglichkeit der Entsorgung  infektiöser Abfälle

In diesem Jahr müssen sich nun ebenfalls mehr mittelständische/kleinere Einrichtungen (z.B. Arztpraxen) aufgrund der Corona-Pandemie mit potentiell infektiösem Abfall auseinandersetzen. Deshalb wird eine einfache Lösung die auch in kleinem Maßstab durchgeführt werden kann benötigt. Hierzu eignen sich die gängigen Größen der standardmäßigen Septobag-Einwegbeutel (22L / 36L) sehr gut. Werden diese nun in den gekennzeichneten Einwegbehältern gesammelt (rechtlich empfohlene Lagerungsbedingungen beachten!) stellt dies eine logistische Erleichterung dar.

Hier Septophag ansehen

Hinweis: Orientieren Sie sich bei der Implementierung Ihres Hygienekonzeptes an den aktuellen rechtlichen Regularien, um eine entsprechende Arbeitssicherheit gewährleisten zu können.

Zur weiteren Orientierung:

  1. Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 - Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes [Stand: Januar 2015]
  2. §17 IfSG
  3. Länderspezifische Regelungen

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